Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: August 2026
This document is provided in German. SF Software Labs is operated by a German company and these terms are governed by German law - the German version is the binding one.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der SF Software Labs GmbH, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung SF Software Labs (nachfolgend „Auftragnehmer"), und ihren Auftraggebern über die Erbringung von Leistungen der Softwareentwicklung, Systemintegration, Beratung und des Betriebs.
(2) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihnen ausdrücklich in Textform zu.
§ 2 Vertragsschluss und Leistungsbeschreibung
(1) Darstellungen auf der Website des Auftragnehmers sind unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot dar.
(2) Maßgeblich für den Leistungsumfang ist ausschließlich das jeweilige Angebot einschließlich der darin bezeichneten Leistungsbeschreibung (Scoping-Dokument). Enthält das Scoping-Dokument ausdrückliche Ausschlüsse, sind die dort genannten Leistungen nicht geschuldet.
(3) Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform vor Beginn der Umsetzung.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung:
- eine entscheidungsbefugte Ansprechperson,
- die für die Leistungserbringung erforderlichen Systemzugänge,
- die zur Umsetzung erforderlichen fachlichen Informationen und Ansprechpartner,
- erforderliche Freigaben in angemessener Frist.
(2) Verzögerungen, die auf einer nicht rechtzeitigen Mitwirkung beruhen, verschieben vereinbarte Termine entsprechend. Hierdurch entstehende Mehraufwendungen kann der Auftragnehmer gesondert in Rechnung stellen.
§ 4 Vorleistungen, Vergütung und Zahlung
(1) Audit und Scoping werden unentgeltlich erbracht. Ein Anspruch auf Durchführung besteht nicht; der Auftragnehmer entscheidet nach freiem Ermessen über die Annahme einer Anfrage.
(2) Der erste lauffähige Stand (MVP) wird vom Auftragnehmer vorfinanziert. Entscheidet sich der Auftraggeber nach Vorlage des MVP gegen eine Fortsetzung, entstehen ihm hierfür keine Kosten.
(3) Beauftragt der Auftraggeber nach Vorlage des MVP die Fortsetzung, wird der auf den MVP entfallende Aufwand in der im Angebot ausgewiesenen Höhe Bestandteil des ersten Meilensteins und mit diesem abgerechnet.
(4) Die Vergütung erfolgt, soweit nicht abweichend vereinbart, als Festpreis je Meilenstein. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 5 Abnahme
(1) Werkleistungen sind je Meilenstein abzunehmen. Der Auftraggeber prüft die Leistung unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Bereitstellung.
(2) Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Nimmt der Auftraggeber die Leistung produktiv in Nutzung, gilt sie als abgenommen.
§ 6 Nutzungsrechte
(1) Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Zahlung der auf die jeweilige Leistung entfallenden Vergütung das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare Recht, die im Auftrag erstellten Arbeitsergebnisse einschließlich des Quellcodes zu nutzen, zu bearbeiten und Dritten zur Bearbeitung zu überlassen.
(2) Von Absatz 1 ausgenommen sind Software Dritter und quelloffene Komponenten, die zu ihren jeweiligen Lizenzbedingungen genutzt werden. Der Auftragnehmer weist die eingesetzten Komponenten und deren Lizenzen im Rahmen der Übergabe aus.
(3) Allgemeines Know-how, Methoden und wiederverwendbare Bausteine ohne auftragsspezifischen Bezug verbleiben beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber hieran ein einfaches, unbefristetes Nutzungsrecht ein, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.
§ 7 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich für Zwecke der Vertragsdurchführung. Die Pflicht besteht für die Dauer von drei Jahren nach Vertragsende fort.
(2) Erhält der Auftragnehmer Zugriff auf personenbezogene Daten des Auftraggebers, schließen die Parteien vor dem ersten Zugriff einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
(3) Eine Nennung des Auftraggebers als Referenz sowie die Veröffentlichung von Zitaten erfolgt ausschließlich nach vorheriger Freigabe in Textform.
§ 8 Mängelansprüche und Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(4) Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, in dem der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.
§ 9 Laufzeit und Kündigung
(1) Verträge über die Erbringung einzelner Meilensteine enden mit deren Abnahme.
(2) Dauerschuldverhältnisse über Betrieb, Wartung oder Weiterentwicklung können von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Nach Beendigung übergibt der Auftragnehmer die Arbeitsergebnisse sowie die zum Weiterbetrieb erforderlichen Unterlagen und Zugänge in einem gängigen Format.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Formerfordernisses.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.